Erläuterungen zu der Rahmenordnung vom 14.05.2020

Referat Öffentlichkeitsarbeit oea at stura.htw-dresden.de
Mo Mai 18 15:46:22 CEST 2020


Liebe Kommilitioninnen und Kommilitonen,

die durch den Senat am 12.05.2020 *beschlossene 
Rahmenprüfungsordnung*soll für eine Erleichterung für uns Studierende 
sorgen. Wir möchten euch die getroffenen Regelungen noch genauer 
erläutern, da uns bereits einige Anfragen bzgl. 
Verständnisschwierigkeiten zugingen.

Unter anderem sind die folgenden Punkte beschlossen wurden:

Es wird eine *aufgespaltene Prüfungsphase*geben. Dies bedeutet einen 
zusätzlichen Prüfungsabschnitt vom 14.09.2020 bis 02.10.2020, welcher 
dem Sommersemester zugeordnet ist.

  * Wichtig zu beachten ist hierbei, dass es nicht geplant ist, dass
    Prüfungen mehrfach angeboten werden. Es wird also ein Teil der
    Prüfungen im Prüfungsabschnitt im Juli und der andere Teil der
    Prüfungen im Prüfungsabschnitt im September angeboten werden. Dies
    betrifft mindestens alle schriftlichen Prüfungsleistungen.

  * Die Bekanntgabe der Prüfungstermine (Tag, Ort, Uhrzeit) für Juli
    erfolgt mindestens 3 Wochen vor der jeweiligen Prüfung.

  * Die Bekanntgabe der Prüfungstermine (Tag, Ort, Uhrzeit) für den
    September erfolgt mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen Prüfung.

  * Eine Ausnahme bilden die mündlichen Prüfungen. Hier müssen wie
    üblich nur Tag und Ort bekannt gegeben werden. Die Uhrzeit müsste
    euch spätestens 2 Wochen vorher separat bekannt gegeben werden.


  * Die Lehrveranstaltungen für das Wintersemester beginnen am 12.10.2020.

  * Der reguläre Semesterbeginn bleibt jedoch weiterhin der 01.09.2020.

  * An der vorlesungsfreien Zeit hat sich unserer Ansicht nach nichts
    geändert. Obwohl wir bereits Informationen von einigen Studis
    erhalten haben, dass im August u.a. Praktika stattfinden sollen und
    Lehrveranstaltungen wohl "nachgeholt" werden, liegen uns
    diesbezüglich keine offiziellen Informationen vor.


*Alle erbrachten Prüfungsleistungen*in beiden Prüfungsabschnitten des 
Sommersemesters 2020 können abgelehnt werden. Im Falle der Ablehnung ist 
die Prüfungsleistung im selben Prüfungsversuch erneut abzulegen, wobei 
das zweite Prüfungsergebnis zählt.
Die Ablehnung der Prüfungsleistung muss bis zum 30.11.2020 schriftlich 
gegenüber dem Prüfungsamt erfolgen.
Was allerdings passiert, falls Prüfungsergebnisse nicht bis zum 
30.11.2020 bekannt gegeben werden, wissen wir nicht. Allerdings sind die 
Prüfungen innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Prüfung durch den 
Prüfenden zu bewerten. Solltet ihr also nach 4 Wochen keine Ergebnisse 
haben, so können wir euch nur empfehlen dies umgehend dem jeweiligen 
Prüfungsausschuss zu melden.
Prüfungsleistungen, die in beiden Prüfungsabschnitten des 
Sommersemesters2020 abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als 
nicht durchgeführt.
Eine Abmeldung von einzelnen Prüfungen ist für das SoSe 2020 nicht 
notwendig, da die Prüfungen auch bei einer "5.0 u.e." als nicht 
durchgeführt gewertet werden.
Noch ein wichtiger Hinweis: solltet ihr eine Prüfungsleistung nicht 
bestehen oder das Prüfungsergebnis ablehnen, werdet ihr durch das 
Prüfungsamt zur nächsten Prüfungsphase im Wintersemester 2020/21 
automatisch angemeldet. Möchtet ihr aber die Prüfung erst im kommenden 
Sommersemester 2021 schreiben (z.B. weil ihr noch mal das Modul als 
Präsenzlehrveranstaltung belgen wollt), so müsst ihr euch von dieser 
Prüfung vor der kommenden Prüfungsphase im Wintersemester 2020/21 
eigentständig abmelden.

*Alternative Prüfungsleistungen*können in Absprache mit dem Prüfenden 
bis zum Ende des Sommersemesters (31.08.2020), unter Ausschluss des 
ersten Prüfungsabschnittes (06.07. bis 25.07.), abgelegt werden. Falls 
ihr eure Abgabefristen also verschieben wollt oder müsst, solltet ihr 
schnellstmöglich einen begründeten schriftlichen Antrag, wahrscheinlich 
beim Prüfungsausschuss, stellen. Wie genau die Absprache mit den 
Prüfenden erfolgt, ist bisher nicht klargestellt, jedoch solltet ihr 
natürlich auch hier dringend vorab nachfragen.

*Mündliche Prüfungen und alternative Prüfungsleistungen in mündlicher 
Form*können in Absprache mit den Prüfenden über ein von der Hochschule 
bestimmtes Videokonferenzsystem durchgeführt werden. An diesen Prüfungen 
dürft ihr nur teilnehmen, wenn ihr diesem Verfahren vorab zustimmt, und 
erklärt, dass ihr keine Täuschungsabsicht habt, also, dass sich keine 
Menschen in eurem Raum mit Täuschungsabsicht befinden und ihr auch keine 
anderen nicht zugelassenen "Hilfsmittel" verwendet. Es soll zu diesem 
Verfahren vonseiten der Hochschule noch eine Handreichung 
geben.Vielleicht fragt ihr auch einfach kurz den Prüfenden an, ob sie 
diese Möglichkeit anbieten werden.

*Fristen *werden nach §35 Absatz 4 SächsHSFG für das SoSe 2020 nicht 
berücksichtigt. Außerdem wird das SoSe 2020 für die Fristenberechnung 
nach §18 Absatz 2 Nr. 7 SächsHSFG nicht einbezogen.
Lasst euch von dem Begriff "Abschlussprüfung" aus dem §35 Absatz 4 
SächsHSFG nicht irritieren, dies bedeutet einfach jede Prüfungsleistung, 
welche für euren Studienerfolg notwendig ist.
Damit sind auch die Fristen für die erste und zweite 
Wiederholungsprüfung gemeint, also müssendiese in den 
Prüfungsabschnitten des SoSe 2020 nicht verpflichtend abgelegt werden. 
Weiterhin wurde uns mitgeteilt, dass dies auch für Freiversuche gelten soll.
Wir möchten die Hochschule jedoch darum bitten, uns Studierenden noch 
offizielle und ausführliche Informationen(per E-Mail)dazu zukommen zu 
lassen.

*Praktika & Auslandssemester*
Bestehen für die Durchführung von Praktika und Auslandsaufenthalten 
besondere Zulassungsvoraussetzungen, z.B. eine Mindestanzahl von 
erreichten ECTS-Credits, so müsst ihr einen Antrag an den zuständigen 
Prüfungsausschuss stellen, um diese eventuell auch dann absolvieren zu 
können, wenn ihr die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder 
erfüllen könnt. Dazu ist natürlich eine entsprechende Begründung 
erforderlich, dass ihr aufgrund des "Prüfungsgeschehens" des SoSe 2020 
nicht dazu in der Lage wart bzw. seid, diese zu erbringen. Inwiefern 
diese Regelung auszulegen ist, hängt wohl vom jeweiligen 
Prüfungsausschuss ab. Denkt bitte daran, dass es sich dabei um 
Einzelfallentscheidungen handelt.
Vielleicht gibt es hierzu demnächst ebenso eine Handreichung.

Den genauen Wortlaut findet ihr direkt in der neuen 
Rahmenprüfungsordnung 
<https://www.htw-dresden.de/fileadmin/HTW/Zentrale_Dokumente/Externe_Dokumente/Ordnungen/Rahmenpruefungsordnung_SoSe2020.pdf> 
und Erläuterungen dazu auf der News-Seite 
<https://www.htw-dresden.de/news/geaenderte-regelungen-fuer-pruefungen> 
der HTW in den FAQ 
<https://www.htw-dresden.de/hochschule/aktuelles/coronavirus>.

*Weitere Regelungen*
*Nichtanrechnung Regelstudienzeit **nach**§ 20 Abs. 5 SächsHSFG*
Das Rektorat hat einen Beschluss gefasst, dass das Sommersemester 2020 
nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird. Diese Nichtanrechnung 
erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss im Fall der 
Regelstudienzeitüberschreitung, d.h. für das auf das Ende der 
Regelstudienzeit folgende Semester, beantragt werden. Die Möglichkeit 
der Anrechnung entfällt, wenn ihr den Studiengang wechselt, außer ihr 
werdet direkt in ein höheres Fachsemester immatrikuliert.

Hierbei ist leider auch uns noch so einiges unklar. Derzeit können wir 
euch leider nicht erklären, wie genau die Fristüberschreitung gewertet 
wird oder ob der § 20 Abs. 5 SächsHSFG für diese Situation wirklich 
einschlägig ist. Wir bitten die Hochschule darum, uns Studierenden dies 
bitte ausführlich zu erklären.

Dem BAföG-Amt wird eswohl egal sein,was die einzelnen Hochschulen und 
Universitäten beschlossen haben.Hier muss ein eigener Antrag auf 
Förderung über dieFörderungshöchstdauerhinaus gestellt werden.
Das Studentenwerk Dresden hat am 06.05.2020 dazu auch eine 
Pressemitteilung 
<https://www.studentenwerk-dresden.de/wirueberuns/newsartikel-4744.html> 
herausgegeben.Auch beim BMBF 
<https://www.bafög.de/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-756.php> 
ist dazu einiges nachzulesen.

Beim *Leistungsnachweis*sieht es ähnlich aus.

Auch hier ist es nötig, einen Antrag auf spätere Abgabe des 
Leistungsnachweises zu stellen.
Es wird wohl auch hier notwendig sein, Anträge an die Prüfungsausschüsse 
zu stellen, um den Leistungsnachweis dennoch zu erhalten. Achtung hier 
kann es zu einer Art "Falle" beim BAföG kommen.
Ihr müsst euch wahrscheinlich entscheiden, ob ihr einen Antrag beim 
Prüfungsausschuss stellt, um den Leistugsnachweis dennoch zu erbringen 
oder ob ihr direkt einen Antrag beim BAföG-Amt stellt, um den 
Leistungsnachweis später abgeben zu können.
In der Zukunft kann es erfahrungsgemäß dazu kommen, dass euch das 
BAföG-Amt die Entscheidung nachteilig auslegt. Solltet ihr euch dazu 
entscheiden einen Antrag beim Prüfungsausschuss zu stellen, um euren 
Leistungsnachweis zu erhalten, obwohl ihr die notwendigen ECTS-Credits 
nicht erreicht habt, so kann es dazu kommen, dass das BAföG-Amt den 
Grundbei einer Überschreitung der Regelstudienzeitspäter nicht 
anerkennt, dass ihr euer Studium und damit die Förderungshöchstdauer 
verlängern müsst. Die "rechtzeitige" Erbringung des Leistungsnachweises 
kann laut BAföG-Amt so gewertet werden, als das ihr niemals in Verzug 
gekommen seid oder wart.
Der derzeitige Stand ist jedoch, dass das BAföG-Amt keine generelle 
Nichtanrechnung als Verlängerungsgrund zulässt, sondern es in jedem Fall 
einer Einzelfallprüfung bedarf.
Wir können nur dazu raten, euch vorher dringend beraten zu lassen. 
Sowohl durch das BAföG-Amt, als auch durch andere Beratungsstellen. Eine 
Anfrage diesbezüglich an das BAföG-Amt solltet ihr sicherheitshalber 
schriftlich stellen, damit ihr für die Zukunft auch einen Nachweis habt. 
Die Folgen sind leider nicht völlig absehbar und können durchaus 
gravierend sein.
Bitte schaut euch dazu auch dringend die Pressemitteilung des 
Studentenwerks und die des BMBF an.


Wenn wir euch an irgendeiner Stelle helfen können, lasst es uns wissen. 
Wir stehen euch für eure Fragen immer zur Verfügung!

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