Erläuterungen zu der Rahmenordnung vom 14.05.2020
Referat Öffentlichkeitsarbeit
oea at stura.htw-dresden.de
Mo Mai 18 17:03:29 CEST 2020
Liebe Kommilitioninnen und Kommilitonen,
die durch den Senat am 12.05.2020 *beschlossene
Rahmenprüfungsordnung*soll für eine Erleichterung für uns Studierende
sorgen. Wir möchten euch die getroffenen Regelungen noch genauer
erläutern, da uns bereits einige Anfragen bzgl.
Verständnisschwierigkeiten zugingen.
Unter anderem sind die folgenden Punkte beschlossen wurden:
Es wird eine *aufgespaltene Prüfungsphase*geben. Dies bedeutet einen
zusätzlichen Prüfungsabschnitt vom 14.09.2020 bis 02.10.2020, welcher
dem Sommersemester zugeordnet ist.
* Wichtig zu beachten ist hierbei, dass es nicht geplant ist, dass
Prüfungen mehrfach angeboten werden. Es wird also ein Teil der
Prüfungen im Prüfungsabschnitt im Juli und der andere Teil der
Prüfungen im Prüfungsabschnitt im September angeboten werden. Dies
betrifft mindestens alle schriftlichen Prüfungsleistungen.
* Die Bekanntgabe der Prüfungstermine (Tag, Ort, Uhrzeit) für Juli
erfolgt mindestens 3 Wochen vor der jeweiligen Prüfung.
* Die Bekanntgabe der Prüfungstermine (Tag, Ort, Uhrzeit) für den
September erfolgt mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen Prüfung.
* Eine Ausnahme bilden die mündlichen Prüfungen. Hier müssen wie
üblich nur Tag und Ort bekannt gegeben werden. Die Uhrzeit müsste
euch spätestens 2 Wochen vorher separat bekannt gegeben werden.
* Die Lehrveranstaltungen für das Wintersemester beginnen am 12.10.2020.
* Der reguläre Semesterbeginn bleibt jedoch weiterhin der 01.09.2020.
* An der vorlesungsfreien Zeit hat sich unserer Ansicht nach nichts
geändert. Obwohl wir bereits Informationen von einigen Studis
erhalten haben, dass im August u.a. Praktika stattfinden sollen und
Lehrveranstaltungen wohl "nachgeholt" werden, liegen uns
diesbezüglich keine offiziellen Informationen vor.
*Alle erbrachten Prüfungsleistungen*in beiden Prüfungsabschnitten des
Sommersemesters 2020 können abgelehnt werden. Im Falle der Ablehnung ist
die Prüfungsleistung im selben Prüfungsversuch erneut abzulegen, wobei
das zweite Prüfungsergebnis zählt.
Die Ablehnung der Prüfungsleistung muss bis zum 30.11.2020 schriftlich
gegenüber dem Prüfungsamt erfolgen.
Was allerdings passiert, falls Prüfungsergebnisse nicht bis zum
30.11.2020 bekannt gegeben werden, wissen wir nicht. Allerdings sind die
Prüfungen innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Prüfung durch den
Prüfenden zu bewerten. Solltet ihr also nach 4 Wochen keine Ergebnisse
haben, so können wir euch nur empfehlen dies umgehend dem jeweiligen
Prüfungsausschuss zu melden.
Prüfungsleistungen, die in beiden Prüfungsabschnitten des
Sommersemesters2020 abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als
nicht durchgeführt.
Eine Abmeldung von einzelnen Prüfungen ist für das SoSe 2020 nicht
notwendig, da die Prüfungen auch bei einer "5.0 u.e." als nicht
durchgeführt gewertet werden.
Noch ein wichtiger Hinweis: Solltet ihr eine Prüfungsleistung nicht
bestehen oder das Prüfungsergebnis ablehnen, werdet ihr durch das
Prüfungsamt zur nächsten Prüfungsphase im Wintersemester 2020/21
automatisch angemeldet. Möchtet ihr aber die Prüfung erst im kommenden
Sommersemester 2021 schreiben (z.B. weil ihr noch mal das Modul als
Präsenzlehrveranstaltung belgen wollt), so müsstetihr euch von dieser
Prüfung vor der kommenden Prüfungsphase im Wintersemester 2020/21
eigentständig abmelden.
*Alternative Prüfungsleistungen*können in Absprache mit dem Prüfenden
bis zum Ende des Sommersemesters (31.08.2020), unter Ausschluss des
ersten Prüfungsabschnittes (06.07. bis 25.07.), abgelegt werden. Falls
ihr eure Abgabefristen also verschieben wollt oder müsst, solltet ihr
schnellstmöglich einen begründeten schriftlichen Antrag, wahrscheinlich
beim Prüfungsausschuss, stellen. Wie genau die Absprache mit den
Prüfenden erfolgt, ist bisher nicht klargestellt, jedoch solltet ihr
natürlich auch hier dringend vorab nachfragen.
*Mündliche Prüfungen und alternative Prüfungsleistungen in mündlicher
Form*können in Absprache mit den Prüfenden über ein von der Hochschule
bestimmtes Videokonferenzsystem durchgeführt werden. An diesen Prüfungen
dürft ihr nur teilnehmen, wenn ihr diesem Verfahren vorab zustimmt, und
erklärt, dass ihr keine Täuschungsabsicht habt, also, dass sich keine
Menschen in eurem Raum mit Täuschungsabsicht befinden und ihr auch keine
anderen nicht zugelassenen "Hilfsmittel" verwendet. Es soll zu diesem
Verfahren vonseiten der Hochschule noch eine Handreichung
geben.Vielleicht fragt ihr auch einfach kurz den Prüfenden an, ob sie
diese Möglichkeit anbieten werden.
*Fristen *werden nach §35 Absatz 4 SächsHSFG für das SoSe 2020 nicht
berücksichtigt. Außerdem wird das SoSe 2020 für die Fristenberechnung
nach §18 Absatz 2 Nr. 7 SächsHSFG nicht einbezogen.
Lasst euch von dem Begriff "Abschlussprüfung" aus dem §35 Absatz 4
SächsHSFG nicht irritieren, dies bedeutet einfach jede Prüfungsleistung,
welche für euren Studienerfolg notwendig ist.
Damit sind auch die Fristen für die erste und zweite
Wiederholungsprüfung gemeint, also müssendiese in den
Prüfungsabschnitten des SoSe 2020 nicht verpflichtend abgelegt werden.
Weiterhin wurde uns mitgeteilt, dass dies auch für Freiversuche gelten soll.
Wir möchten die Hochschule jedoch darum bitten, uns Studierenden noch
offizielle und ausführliche Informationen(per E-Mail)zukommen zu lassen.
*Praktika & Auslandssemester*
Bestehen für die Durchführung von Praktika und Auslandsaufenthalten
besondere Zulassungsvoraussetzungen, z.B. eine Mindestanzahl von
erreichten ECTS-Credits, so müsst ihr einen Antrag an den zuständigen
Prüfungsausschuss stellen, um diese eventuell auch dann absolvieren zu
können, wenn ihr die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
erfüllen könnt. Dazu ist natürlich eine entsprechende Begründung
erforderlich, dass ihr aufgrund des "Prüfungsgeschehens" des SoSe 2020
nicht dazu in der Lage wart bzw. seid, diese zu erbringen. Inwiefern
diese Regelung auszulegen ist, hängt wohl vom jeweiligen
Prüfungsausschuss ab. Denkt bitte daran, dass es sich dabei um
Einzelfallentscheidungen handelt.
Vielleicht gibt es hierzu demnächst ebenso eine Handreichung.
Den genauen Wortlaut findet ihr direkt in der neuen
Rahmenprüfungsordnung
<https://www.htw-dresden.de/fileadmin/HTW/Zentrale_Dokumente/Externe_Dokumente/Ordnungen/Rahmenpruefungsordnung_SoSe2020.pdf>
und Erläuterungen dazu auf der News-Seite
<https://www.htw-dresden.de/news/geaenderte-regelungen-fuer-pruefungen>
der HTW in den FAQ
<https://www.htw-dresden.de/hochschule/aktuelles/coronavirus>.
*Weitere Regelungen*
*Nichtanrechnung Regelstudienzeit **nach**§ 20 Abs. 5 SächsHSFG*
Das Rektorat hat einen Beschluss gefasst, dass das Sommersemester 2020
nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird. Diese Nichtanrechnung
erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss im Fall der
Regelstudienzeitüberschreitung, d.h. für das auf das Ende der
Regelstudienzeit folgende Semester, beantragt werden. Die Möglichkeit
der Anrechnung entfällt, wenn ihr den Studiengang wechselt, außer ihr
werdet direkt in ein höheres Fachsemester immatrikuliert.
Hierbei ist leider auch uns noch so einiges unklar. Derzeit können wir
euch leider nicht erklären, wie genau die Fristüberschreitung gewertet
wird oder ob der § 20 Abs. 5 SächsHSFG für diese Situation wirklich
einschlägig ist. Wir bitten die Hochschule darum, uns Studierenden dies
bitte ausführlich zu erklären.
Dem BAföG-Amt wird eswohl egal sein,was die einzelnen Hochschulen und
Universitäten beschlossen haben.Hier muss ein eigener Antrag auf
Förderung über dieFörderungshöchstdauerhinaus gestellt werden. Die
Begründung wäre dann ein "wichtier Grund" (BAföG §15 (3) Punkt 1).
Darunter fällt auch, wenn coronabedingt Veranstaltungen oder
Prüfungsleistungen ausgefallen sind.
Das Studentenwerk Dresden hat am 06.05.2020 dazu auch eine
Pressemitteilung
<https://www.studentenwerk-dresden.de/wirueberuns/newsartikel-4744.html>
herausgegeben.Auch beim BMBF
<https://www.bafög.de/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-756.php>
ist dazu einiges nachzulesen.
Beim *Leistungsnachweis*sieht es ähnlich aus.
Auch hier ist es nötig, einen Antrag auf spätere Abgabe des
Leistungsnachweises zu stellen. Dies ist analog zur Förderung über die
Förderungshöchstdauer möglich. Dass bedeutet beispielsweise, dass es
möglich sein sollte, den Leistungsnachweis später einzureichen, wenn
coronabedingt Prüfunicht abgelegt werden konnten.
Verzögerungen durch fehlende technische Ausstattung bzw. einer
Überforderung mit der aktuellen Situation und den neuen Lehr- und
Lernmethoden werden dabei nach aktuellen Informationen nicht als Grund
für eine spätere Abgabe des Leistungsnachweises gewertet.
Alternativ zur Beantragung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises
beim BAföG-Amt kann auch ein Antrag an den Prüfungsausschuss gestellt
werden um den Leistungsnachweis trotz fehlender Leistungen zu bekommen.
Wie erfolgreich ein solcher Antrag ist kann leider im Moment nicht
gesagt werden.
Zu beachten ist auf jeden Fall noch der folgende Punkt:
Mit der Abgabe des Leistungsnachweises weißt ihr dem BAföG-Amt nach,
dass ihr so weit im Studium seit um dieses in der Regelstudienzeit
abzuschließen könnt. Dies gilt auch, wenn ihr weniger Leistungen gemacht
habt, als eigentlich vorgesehen sind und der Leistungsnachweis nur nach
dem Antrag an den Prüfungsausschuss positiv ausgestellt wurde.
Studienverzögerungen in der Zeit vor dem Leistungsnachweis kann dann
nicht mehr als Begrüdnung für eine Förderung über die
Förderungshöchstdauer herangezogen werden.
Wenn ihr jetzt coronabedingt Prüfungsleistungen nicht ablegt, aber
trotzdem am Ende des Semesters einen positiven Leistungsnachweis ablegt,
könnt ihr bei der Beantrag der Förderung nach der Regelstudienzeit nicht
mehr mit dieses Prüfungen und damit auch Corona argumentieren
Nach aktuellem Stand wird es im BAföG auch keine generelle Akzeptanz
einer Nichtanrechnung des Semesters geben bzw. ein Semester mehr
Förderungsdauer für alle Studierenden, sondern es müssen zwingend
einzelne Anträge gestellt werden. Es wird im Moment daran gearbeitet,
dass diese Anträge realtiv einfach bewilligt werden. Dazu gibt es aber
noch keine festen Aussagen.
Wir können nur dazu raten, euch vorher dringend beraten zu lassen.
Sowohl durch das BAföG-Amt, als auch durch andere Beratungsstellen. Eine
Anfrage diesbezüglich an das BAföG-Amt solltet ihr sicherheitshalber
schriftlich stellen, damit ihr für die Zukunft auch einen Nachweis habt.
Die Folgen sind leider nicht völlig absehbar und können durchaus
gravierend sein.
Bitte schaut euch dazu auch dringend die Pressemitteilung des
Studentenwerks und die des BMBF anund fragt nach, wenn ihr nicht sicher
seid das BAföG-deutsch verstanden zu haben.
Wenn wir euch an irgendeiner Stelle helfen können, lasst es uns wissen.
Wir stehen euch für eure Fragen immer zur Verfügung!
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